Für Krankenkassen
Im Rahmen der Berechnung der Follow-up-Indikatoren werden die QS-Daten der Einrichtungen mit den Sozialdaten der Krankenkassen zusammengeführt.
Datenannahmestelle für die aufgrund von § 299 Absatz 1a SGB V zu verarbeitenden Daten der Krankenkassen ist die vom G-BA (Gemeinsame Bundesausschuss) nach § 4 Absatz 6 Satz 1 DeQS-RL beauftragte Stelle.